| Brauchtum - Deckeln und der Jagdschein Das Deckeln und die
Ausstellung des Jagdscheines war früher ein alter Brauch der heute nur noch sehr
selten in Freienohl anzufinden ist. Die jungen Männer aus Freienohl achteten mit
Argusaugen über die jungen Mädchen. Sie sahen es nicht gerne, dass Männer aus
den benachbarten Orten ihnen die eventuellen Bräute wegholten.
Oft spielten hier aber auch
materielle Gedanken mit; man konnte so einen fremdem "Frigger" beispielsweise
beim "Deckeln" zur Kasse bitten, wodurch ein kleiner Umtrunk finanziert wurde.
Ging ein junges Mädchen einige Zeit fest mit einem auswärtigen jungen Mann,
wurde es Zeit, den "Jagdschein" auszustellen und zu deckeln.
Die Jungen Burschen mussten
natürlich ganz sicher sein, dass der angehende Bräutigam im Haus bei der
zukünftigen Braut war. Durch irgendeinen Vorwand verschaffte einer der jungen
Männer Eintritt und gab dann nach draußen durch Anheben einer Gardine das
Zeichen zum Deckeln. Sofort ging das deckeln los. Zwei Kochtopfdeckel wurden
gegeneinander gerappelt und auf den Fingern gepfiffen. Im Haus übergab man
anschließend dem jungen Bräutigam gegen Zahlung des verlangten Lösegeldes den
"Jagdschein"
Um den Jagdschein richtig verstehen zu können, muss man wissen, dass mit dem
Wild die junge Frau gemeint ist.
Bei der Übergabe des Jagdscheins gab es verschiedene Rituale. U. a. gab es den
Brauch, dass der Jagdschein komplett vorgelesen wurde und bei jedem Satzzeichen
eine "Trinkpause" eingelegt wurde .
Hier sind sind zwei verschiedene Jagdscheine zum nachlesen (und vielleicht auch
mal zum ausdrucken!)
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Jagdschein - Version 1
Wir Hüter
der guten Sitten und Jagdgebräuche haben heute beschlossen, Herrn
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trotz seiner bisherigen Wilddiebereien die Jagd im Revier
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gegen Zahlung einer angemessenen Jagdgebühr zu gestatten.
Der Jagdvorsteher
§ 1 -
Dieser Jagdschein ist nicht
übertragbar, bei Verlust kommt kein Ersatz in Frage.
§ 2 -
Die Berechtigung zur Jagd tritt
mit dem Ausstellungstag in Kraft.
§ 3 -
Nach Beendigung der Jagd darf kein
anderes Wild mehr geschossen werden.
§ 4 -
Das gefangene Edelwild darf nicht
mehr frei herumlaufen, sondern muss gefüttert und gepflegt werden.
§ 5 -
Bei ansteigender Temperatur,
besonders im Frühjahr, muss auf feste Einzäunung besonderen Wert
gelegt werden.
§ 6 -
Sämtliches Jungwild muss anerkannt
und großgezogen werden.
§ 7 -
Die Kommission vertraut auf den
guten Ruf des Herrn und bittet das Wild nach Möglichkeit zu schonen.
§ 8 -
Auf die Beachtung der Schonzeit
wird besonderes Gewicht gelegt.
§ 9 - Sämtliche
Bestimmungen treten sofort in Kraft.
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Jagdschein - Version
2
Dem
hochwohledlen Herrn
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wird hiermit die Erlaubnis erstellt, unter Beachtung der weidmännischen
Jagdregeln
auf das edelste Wild Frl.
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zu jagen.
§ 1 -
"Revier"
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§ 2 -
"Geltungsdauer der Jagderlaubnis"
Sollte das Edelwild in spätestens 1/2 Jahr nicht waidgerecht erlegt sein, so
muss unter Begleichung der doppelten Gebühren ein neuer Jagdschein beim
Jagdrappelmeister beantragt werden.
§ 3 - "Schonzeit"
Ab 24:00 Uhr bis zum Wecken. Im Frühjahr, vor allem im Wonnemonat Mai, ist
keine Schonzeit.
§ 4 - "Wildern"
Das Wildern in fremden Revieren ist bei schwerer Strafe verboten.
§ 5 - "Jagdfrevel"
Das Küssen sowie andere verdächtige Bewegungen auf öffentlichen Wegen und
Plätzen ist vor Einbruch der Dunkelheit zu vermeiden und gilt als Jagdfrevel.
§ 5 - "Die
Gebühren"
Die Gebühren sind nach dem
Wert des edlen Wildes abzuschätzen und in Bar oder Schnaps und Bier innerhalb
von 24 Stunden abzuführen.
W A I D M A N N
S H E I L
Der Jagdmeister
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