Herbst strahlender Alm-Abtrieb-

bis in die Alpen steigendes Sauerland-Lied!

Und dann 150 Jahre und mehr zurück

in die Freiheit Freienohler Trift,

frühmorgens nach dem Blasen mit den Hirten,

einen für die Kühe, zwei für die Schweine;

in den oberen Teil, in den unteren Teil;

nachmittags mit Schul-Mädchen, ganz braven,

oft sorglos und wild mit Schul-Knaben,

nicht immer unter Buchen und Eichen,

bei den Hessen-Bäumen immer weichen,

und so weiter, und so weiter...

Die unbekannten Vokabeln werden im Text übersetzt.  Schon mal vorneweg: 

Trift. Gemeint ist der Weg, auf dem das Vieh zur Weide und wieder zurück in den Stall getrieben wird; und die Tiergruppe: Schafe, Schweine, Kühe.

Hessen-Bäume: Gemeint sind die Tannen-Pflänzlinge, Tausende.  Die Besorgung (Sorge!) ihrer Boden-Beschaffenheit, Aussaat, Pflege, kein An-sie-Heranlassen von Wildschweinen und Hausschweinen und anderen Tieren, die diese kleinen, jungen Pflanzen fressen mögen... Hirten-Können! Verkauf... Verdienst, Lebensunterhalt für die Familie mit 3, 4, 7 Kindern... Woher der Name: Hessen-Bäume? Im Jahr 1801: für das Sauerland das Ende des Kölner Kurfürstentums. 1802: Das Herzogtum Westfalen wird „Hessen-Land“: Arnsberg erhält eine Organisationskommission. Die wird unterstellt der Darmstädter Generalorganisationskommission. Ein ungewohntes, wohl auch allzu geordnetes Leben beginnt. Am Anfang nicht immer willkommen und beliebt. Etwas zwiespältig. Doch die wachsende Industrie, der Kohle-Bergbau, die Nordsee-Häfen brauchten schnell wachsendes Holz: die Hessen-Bäume.

Abkürzung: AA = Amts-Archiv Freienohl und Nummer der Akte.

Wem die eine oder andere Vokabel unbekannt vorkommt: Krünitz Online; Zuordnung von Band und Stichwort.

Für diese Textfassung gibt es zwei Kapitel:

-      Vieh-Hüten der Schulkinder

-      Über die Hirten und die Besitzer von Kuh, Pferd, Schwein, Schafe 

Wer möchte, mag mit dem zweiten Kapitel anfangen. Freilich zeigt das erste Kapitel ganz deutlich einige Probleme für das Zusammenleben aller Freienohler.

Vieh-Hüten der Schulkinder vor und nach dem Schulunterricht

Wegen der elterlichen Not. Von Taschengeld ist nichts aktenkundig!

Der Landrat Freiherr von Lilien in Arnsberg schreibt an die einzelnen Ämter, so auch nach Freienohl zur Weitergabe an die einzelnen Gemeinden am 19. Mai 1829: „Es ist hier die Anzeige geschehen, dass auf den Dörfern noch (!) häufig (!) das Vieh von Kindern geführt wird. Da dieses nach den bestehenden Verordnungen nicht länger geduldet werden darf, auch dadurch viele Schulversäumnisse entstehen, so wollen Sie veranlassen, dass jener Missbrauch eingestellt werde. Es scheint überhaupt, dass auf den Dörfern wenig oder gar keine polizeiliche Aufsicht geschehe und alle Contraventionen ungeahndet durchgehen.“ (Verstöße) 

Der Freienohler Bürgermeister Koffler gibt am 20. April 1839 bekannt: „Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach das Viehhüten durch Schulkinder während der Schulzeit verboten ist, werden hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dass jede Übertretung ohne Nachsicht mit – Geldbetrag ist hier ausgelassen – bestraft werden wird. Bürgermeister Koffler begründet dieses Verbot am 16. Mai 1839: „Dieses Vermieten (!) der  schulpflichtigen Kinder zur Sommerszeit hat aber die traurige Folge, dass die schulpflichtigen Kinder, in der Regel 10 bis 13 Jahre alt, nicht allein bei dem Geschäft des Vieh-Hütens gänzlich verderbt, frech, sittenlos, boshaft und liederlich werden, sondern auch des notwendigen Schul- und Religionsunterrichts entbehren. An den Besuch der Kirche ist nicht zu denken, und es ist wahrlich betrübend anzusehen, dass zur jetzigen Jahreszeit an den Sonntagen und Feiertagen die Hälfte der schulpflichtigen Kinder in der Kirche fehlt. Um die Sache jedoch nicht so ganz auffallend zu machen, pflegen die Anmieter solcher Kinder diese des Tags über 1, 2 oder auch dann und wann 3 Stunden zur Schule zu schicken, dass ein solcher kurzer und unregelmäßiger Schulbesuch gar keine Früchte bringen, ist wohl klar. Am wenigsten kann dies der Fall sein, wenn das Kind in eine fremde Schule kommt (im anderen „Bezirk“, wo der „Anmieter“ seinen Bauernhof, sein Vieh hat).“  

Der Pfarrer Sporkmann in Freienohl, der zum Schul-Vorstand gehört und Local-Schulinspektor ist (heutzutage; der Schulleiter), ist mit diesen Regelungen und Begründungen einverstanden und unterschreibt den – hier gekürzten – Text. - In regelmäßigen Schreiben an die „Schul-Inspektoren“ alle 2 bis 3 Jahre werden diese Anordnungen vom Landrat oder vom Amtmann, Bürgermeister wiederholt. Von den einzelnen Gemeinden liegen jährlich Hüte-Listen vor zum Anmieten von Hüte-Kindern mit diesen Angaben:: Name des Kindes, Vorname, Lebensalter mit Monatsangabe, Name und Stand des Dienstherrn (gemeint ist der Anmieter) und sein Ort, Schul-Kenntnisse des Kindes in Religion und Deutsch, Rechnen, Vermögensverhältnisse der Eltern (mehrere Kinder und Armut scheinen auch mit entscheidend zu sein für die Genehmigung), Zuverlässigkeit des Dienstherrn, Einverständnis des Schul-Vorstandes. Manchmal gibt es auch nur Kurzinformationen an den Amtmann; z. B.: am 4. Mai 1889 von der Freienohler Lehrerin Böhmer an den Amtmann Enser: „Teile ergebenst mit, dass Maria Kinkel, Tochter des Tagelöhners Albert Kinkel von hier, zum Vieh-Hüten nach Wennemen vermietet ist. Dieselbe ist am 1. Mai aus der hiesigen Schule nach dort abgegangen.“

Aus Freienohl liegt eine Hüte-Liste vor  vom 12. Mai 1892 mit nur 5 Kindern, wenig im Vergleich mit Listen aus Dörfern im Amt Freienohl. Hier die Namen und Lebensalter aus Freienohl: Franz Geihsler 12 ½ J., Gustav Gebhardt 12 J., Leo Köhne 12 ½ J, August Pieper 11 ¾ J., Joseph Trompetter 9 ¼ J. Die weiteren Angaben werden hier ausgelassen.  (AA 1167)

Am 13. März 1883 „bemerkt“ die Königliche Regierung, Abteilung für das Kirchen- und Schulwesen“ zum Vieh-Hüten – mit ausdrücklichem Rückgriff auf die Verfügung von 1829 : „1. Schulpflichtige Kinder, welche außerhalb der Schulzeit zum Hüten des ihren Eltern gehörigen Viehs verwendet werden sollen, bedürfen in Zukunft einer besonderen Erlaubnis hierzu nicht mehr. Die Verwendung zum Vieh-Hüten gilt aber niemals als Entschuldigung für Verspätungen im Schulbesuch oder Schulversäumnis, vielmehr ist der Schulbesuch gerade der Hüte-Kinder einer besonders genauen Kontrolle zu unterziehen. - 2. Dispensationen vom Schulbesuch zum Zweck des Vieh-Hütens sind in Zukunft nicht mehr zu bewilligen. Auch ist es unstatthaft, für sonst ungeteilte Schulen bzw. Schul-Klassen um des angegebenen Zweckes willen im Sommer Halbtags-Unterricht  einzurichten oder an Stelle der beiden schulfreien Nachmittage einen ganzen schulfreien Tag treten zu lassen. - 

3. Machen die localen Verhältnisse die Verwendung eines beträchtlichen Prozentsatzes von Schulkindern zum Vieh-Hüten notwendig, so haben Euer Hochwürden (Pfarrer als Schulvorstand) bzw. Euer Wohlgeboren auf Antrag des betreffenden Orts-Schulvorstandes den Stundenplan für das Sommer-Semester (die Schul-Zeit von Ostern bis Herbst) in geeigneter Weise zu modifizieren. Im Allgemeinen kann es bei den in dieser Beziehung seither getroffenen Einrichtungen bewenden (lassen); in keinem Falle ist aber für die Folge zu gestatten, dass der Unterricht für die Kinder der Mittel- und Oberstufe auf die Nachmittags-Stunden beschränkt wird. -  Reductionen (Kürzungen, Ausfallenlassen) der wöchentlichen Stundenzahl bedürfen der diesseitigen Genehmigung (Behörde in Arnsberg). -

4. Die Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, zu Anfang jedes Sommer-Semesters ein Verzeichnis sämtlicher zum Vieh-Hüten vermieteten Schulkinder aufzustellen und dasselbe Euer Hochwürden / Euer Wohlgeboren bei der Schulrevision zur Kenntnisnahme vorzulegen.“  (AA 1172)

Ein paar Jahre weiter: Am 13. Mai 1899 eine „Bescheinigung“ vom Kreis-Schulrat, unterzeichnet vom Landrat und vom Freienohler Amtmann Köckeritz: „Es wird hiermit  zugleich amtlich bescheinigt, dass die im vorstehenden Verzeichnis aufgeführten, eingetragenen Kinder: 

Die Schule bisher regelmäßig besucht, sich ordentlich betragen, in der Religion, im Deutschen und Rechnen gemäß der Allgemeinen Ministeriellen Verfassung, betr. des Volksschulwesens vom 15. Oktober 1872 die Reife für die Oberstufe  erlangt haben und deren Eltern in so dürftigen Lebensverhältnissen leben, dass sie für den Unterhalt der zu vermietenden Kinder allein zu sorgen außer Stande sind. 

In der Schule, zu welcher der künftige Dienstherr gehört, Aufnahme finden werden, und dass gegen die Dienstherren keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dieselben für die sittliche Erziehung und das leibliche Wohl des zum Zweck des Vieh-Hütens anzunehmenden Kindes keine Sorgen tragen oder dass dieselben die körperlichen Kräfte der Kinder nicht missbrauchen werden.“ 

Von den im Verzeichnis 11 genannten Kindern aus dem Amt Freienohl ist nur 1 Kind aus der Gemeinde Freienohl: „Franz Kohsmann, 12 Jahre, Dienstherr: Landwirt Joseph Schütte in Grevenstein; Schulkenntnisse: Religion gut, Deutsch gut, Rechnen gut; Vermögen der Eltern: arm; Zuverlässigkeit des Dienstherrn: zuverlässig. - Am 4. Mai 1900  befindet sich Franz Kohsmann, 13 Jahre, beim Landwirt Franz Blome in Meinkenbracht; schulisch nicht in der Oberklasse.“  

In den anderen Jahres-Listen steht kein Freienohler Kind.

Am 13. Juni 1899  bemerkt der Landrat Droege aus Arnsberg, dass die Bemerkung „arm“ nicht genügt; die Schule muss – laut Polizei-Verordnung vom 5. März 1883 – bescheinigen, dass „die Eltern für den Unterhalt des zu vermietenden Kindes allein zu sorgen außer Stande sind“. - Das muss keine peinlich wirkende Über-Genauigkeit, Pedanterie, sondern kann gründliche Fürsorge sein.

Am 25. Juli 1899 informiert der Landrat Droege aufgrund eines Schreibens vom Kreis-Schulrat Hüser aus Arnsberg den Amtmann Köckeritz in Freienohl: „So genannte Hüte-Schulen gibt es Grevenstein, Meinkenbracht und Hellefeld-Weringhausen, wo der Unterricht in der Mittel- und Ober-Klasse erst um 19 Uhr beginnt. Diese Kinder hüten von 5 oder 6 Uhr morgens ab das Vieh; todmüde kommen sie dann 10 Uhr bzw. 10 ½ Uhr zur Schule und ruhen sich aus oder schlafen, da die Natur ihr Recht fordert. Von 1 bis 4 Uhr ist der Haupt-Unterricht in einer Zeit, wo die Kinder, von denen manche gar kein warmes Mittagessen erhalten, von der Hitze überwältigt werden. Um 4 Uhr eilen die Kinder oft auf weiten Wegen nach Hause, wo ihrer Ankunft schon entgegengesehen wird, um das ausgehungerte Vieh bis zur Dunkelheit zu hüten. Dass die eigenen Kinder von ihren eigenen Eltern hierbei noch möglichst geschont werden, lässt sich erwarten, dass aber die zum Vieh-Hüten vermieteten Kinder möglichst ausgenutzt werden, kann wenigstens vermutet werden. Die Aufhebung dieser Hüte-Schulen halte ich im Interesse der Schulkinder für außerordentlich erwünscht.“

Die Aufhebung der Hüte-Schule in Meinkenbracht wird überdeutlich im Schreiben der königlichen Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen und vom Landrat Droege am 25. April 1907: „Wir genehmigen bis auf weiteres dass in der Schule zu Meinkenbracht während der Hüte-Zeit der Unterricht der Mittel- und Ober-Klasse um 10 Uhr beginnt. Wir sprechen aber die bestimmte Erwartung aus, dass nunmehr in der Gemeinde spätestens bis zum Frühjahr 1911 diejenigen Maßnahmen getroffen werden, welche es ermöglichen, diese die Volks-Bildung schwer schädigende Schul-Einrichtung ganz und für immer zu beseitigen.“

In dieser Akte AA 1204 ist eingeheftet eine 32-seitige Broschüre: „Die Anlage von Viehweiden und die Düngung von Wiesen und Grasfeldern im Sauerland. - Regierungsbezirk Arnsberg, von A. Heinemann, Siegen 1899“. Diese damals neuen fortschrittlichen agrarwirtschaftlichen Forschungen und Erfahrungen machen die anfangs einmal gut gemeinte Hüte-Schule überflüssig.

Die Hirten und die Besitzer von Kuh oder Pferd oder Schwein und auch Schaf

Trift-Geld an den Hirten, an die Gemeinde

Zunächst aus der Liste von 1838 / 1839 der Beilieger (Mieter), die für ihre Kuh, für ihr Schwein Trift-Geld, Weide-Geld an den Hirten, an die Gemeinde zahlen mussten, wenn ihr Vieh auf eine Gemeinde-Weide getrieben, getriftet wurde; die Geld-Beträge sind hier ausgelassen, nicht die Anzahl der Tiere; K = Kuh, S = Schwein; anderes Hüte-Vieh steht nicht in dieser Liste. Insgesamt 25 Kühe, 15 Schweine.

Leser aus der Jetztzeit mögen die damalige Schreibweise akzeptieren. - Der damalige Stil der Textfassung wurde zumeist beibehalten und oft wurde verzichtet auf die Anführungszeichen.

Abkürzung: gnt.  = genannt: Beiname.

Johannes Rocholl 1 K   Heinrich Vogt 1 K
Theodor Funke 1 S   Heinrich Kohsmann, Alte Wiese 1 S
Matthias Schramme 1 K, 2 S   Kaspar Krick, gnt. Mischeln 1 K
Christoph Hirnstein 1 K   Kaspar Koester, früher Kuhhirt 1 K
Ferdinand Kardon 1 K   Franz Rochold 1 K
Franz Koester, Wagener 1 S   Nikolaus Funke 1 K
Anton Kihsler 1 S   Georg Göckeler 1 S
Johannes Mester 1 K   Witwer Höhmann 1 K, 1 S
Ferdinand Leineweber 1 K   Johann Trompetter - Kaiser 1 K, 1 S
Heinrich Weber 1 K   Kaspar Schroer 1 K, 1 S
Adam Mester 1 K, 1 S   Franz Pöttgen 1 K, 1 S
Joseph Rochold 1 K   Franz Korte 1 K
Witwer Becker 1 S   Johannes Kückenhof 1 K, 1 S
Franz Kaspar Düring 2 k, 1 S   Franz Lardon 1 K
Adam Schwinne 1 K   Johannes Vohs 1 K

Die entsprechende Liste aus dem Jahr 1843:

Kaspar Sontag 1 S   Matthias Schramm 1 K
Friedrich Göckeler 1 K, 2 S   Kaspar Schroer, Hinter d. Höfen 1 K, 1 S
Johann Herbst 1 K   Johann Stirnberg 1 K
Anton Hainberg 2 K   Georg Schröder, Schreiner 1 S
Joseph Helnerus 1 K   Heinr. Schwarzfärber, Schneider 1 S
Johann Jürgens 1 S   Johann Trompetter, Totengräber 1 K, 1 S
Christoph Hirnstein 1 K, 1 S   Heinrich Weber 1 K, 1 S
Franz Korte 1 k   Franz Hehse, Maurer 1 K, 1 S
Franz Koester, Wagener 1 S   Kaspar Düring Jun. 1 K, 1 S
Kaspar Krick gnt. Micheln 1 K   Hermann Krick 1 S
Johann Kückenhoff 1 K   Witwer Stirnberg  1 K
Ferdinand Leineweber 1 K   Friedrich Lenze 2 K
Franz Leineweber 1 S   Anton Neise 1 K
Johann Mester  2 K   Witwer Theodor  Funke 1 K
Franz Pöttgen Sen. Arsen 2 K   Marianne Heckmann 1 K
Johann Rochold 1 K   Witwer Kaspar Stirnberg 1 K
Witwer Ferdinand Lardon 1 K      

Anmerkung: Hier geht es nur um die Trift-Gelder. In Freienohl gab es noch mehr Kühe und Schweine und anderes Weide-Vieh; nur das ist hier nicht aktenkundig.  (AA 613)

Zwischendurch:  Hühner und Gänse

Am 3. Mai 1841 bittet Bernard Becker „um eine hilfreiche Regelung von Seiten des Bürgermeisters“ Alberts. Bernard Becker beschwert sich, dass er „bedeutenden Schaden im Garten durch das hirtenlose Herumlaufen des Federviehs, bzw. der Hühner und Gänse schon erlitten hat und täglich erleide.“ 

Gärten waren in jenen Jahren für lebensnotwendiges Gemüse und Kartoffeln da, nicht für Blumen. 

Bernard Becker  möchte vom Landrat in Arnsberg wissen, „wie diesem Übelstand abgeholfen werden könnte“. Im Auftrag des Landrats kommt die Mitteilung: „In Arnsberg ist durch die Straßenordnung das Herumlaufen des Federviehs auf den öffentlichen Straßen bei Strafe untersagt. Wenn Local-Verhältnisse (Orts-Verhältnisse)  in Freienohl ein ähnliches Verbot notwendig machen, soll der betreffende Eigentümer hinsichtlich des verübten Schadens gerichtliche Klage erheben.“ Freienohl handelt entsprechend: Der Schädiger muss einen bestimmten Betrag zahlen.  (AA 509)

Bernard Becker, Gastwirt, Krämer, Bäcker, 1841: 36 J., Ehefrau  Dorothea geb. Gördes, Söhne Kaspar, Anton,Töchter, Christine, Friederike (geb. erst 1846); Alte Haus-Nr. 83, Parz. 876, St. Nikolaus Straße.

Aus der Trift-Praxis in Freienohl 1847

Geordnet nach Paragraphen, hier in Auszügen:

§ 1: Für die Gemeinde Freienohl werden wie bisher 2 Kuh-Hirten und 1 Schweine-Hirt  (damals schrieb man: Hirt; heutzutage: Hirte) angestellt... Das Hüte-Jahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember...

§ 6: Die Kuh-Hirten haben das Vieh auszutreiben vom 1. März bis zum 1. Dezember, wenn die Witterung nach dem Urteil des Gemeinde-Vorstehers nicht ein späteres oder ein früheres Austreiben oder Eintreiben nötig macht... Der Schweine-Hirt treibt das ganze Jahr hindurch die Schweine zur Hude (zur Weide)... Die Tageszeit, an welcher die Hirten auszutreiben haben, ist folgende: a) Für die Kuh-Hirten in den Monaten März und April von 9 Uhr morgens bis 5 Uhr abends; vom 1. Mai bis zum 15. Oktober von 5 Uhr morgens oder wenn es zu der Zeit noch kein Tag ist, mit Tagesanbruch bis 12 Uhr mittags und dann wieder von 2 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends oder wenn es bis dahin kein Tag ist, bis zum Dunkelwerden; vom 15. Oktober bis zum 1. Dezember um 9 Uhr morgens bis 5 Uhr abends, oder wenn es bis dahin kein Tag ist, bis zum Dunkelwerden. b) Für den Schweine-Hirten vom 1. April bis zum 1. Dezember von morgens 9 Uhr bis abends 6 Uhr, oder wenn es bis dahin kein Tag ist, bis zum Dunkelwerden; vom 1. Dezember bis zum 1. April von morgens 10 Uhr bis nachmittags 4 Uhr. - Die Hirten haben mit aller Sorgfalt das Vieh zu behandeln; sie dürfen es nicht misshandeln. Sie haben dafür zu sorgen, dass es sowohl beim Austreiben zur Herde kommt, als beim Eintreiben dem Eigentümer wieder zugestellt wird...

§ 9: Die Hirten sollen auf folgende Art salariert werden (bezahlt):

Die Kuh-Hirten: Jeder Kuh-Hirt erhält an Jahreslohn 12 Taler Geld und das ganze Jahr hindurch freie Beköstigung; außerdem für jedes Stück Vieh, was ihm vorgetrieben (zum Hüten übergeben) wird, eine Reiste Flachs (ein Flachs-Bündel) und 2 Eier. Der Geldbetrag wird jährlich gegen Martini  (11. November) auf diejenigen Vieh-Besitzer, welche dem Hirten Vieh vorgetrieben haben, nach der Stück-Zahl durch den Vorsteher repartiert (zugeteilt) und durch den Hirten selbst von dem Vieh-Eigentümer eingezogen werden. Ebenso wird von dem Hirten das Flachs und die Eier von dem Vieh-Eigentümer und zwar das Flachs Martini und die Eier am 1. Mai. Die dem Hirten zu stellende freie Beköstigung wird ebenso von dem Vieh-Eigentümer, welche dem Hirten in dem Jahr Vieh vorgetrieben haben, geleistet, und zwar der Art, dass der Hirt bei jedem der Reihe nach im Verhältnis des ihm von jedem Vieh-Eigentümer vorgetriebenen Stückzahl Viehs 1 Tag beköstigt wird. Die Beköstigung besteht 1.) an den Tagen, an welchem zweimal ausgetrieben wird, a) zum Frühstück aus 2 Brot und 1 Stück Fleisch oder mit Butter oder mit Eier oder mit 1 Silbergroschen; b) aus mittags Essen beim Vieh-Eigentümer nach Haus-Gebrauch (Haus-Praxis); c) das Abendessen ebenso.  - 2.)  An den Tagen, an welchen nur einmal ausgetrieben wird: a) morgens aus Kaffee und Essen nach Haus-Gebrauch bei dem Vieh-Eigentümer; b) aus einem Frühstück wie zu 2a) angegeben; c) aus Abendessen wie bei 1c) angegeben. - 3.) An den Tagen, an welchen nicht ausgetrieben wird, aus der nämlichen (gleichen) Beköstigung, wie zu 2.) angegeben ist. 

Der Schweine-Hirt: Dieser erhält an Jahres-Lohn 17 Taler Geld und außerdem das ganze Jahr hindurch  freie Beköstigung. Der Geldbetrag wird jährlich zweimal und zwar Martini und Mai-Tag auf diejenigen Schweine-Besitzer, welche dem Hirten während des Semesters Schweine vorgetrieben haben nach der Stückzahl durch den Vorsteher repartiert und durch den Hirten selbst von dem Schweine-Eigentümer eingezogen. - Die dem Hirten zu stellende freie Beköstigung wird ebenso von den Schweine-Eigentümern, welche den Hirten in dem Semester Schweine vorgetrieben haben, repartiert, und zwar der Art, dass der Hirt bei jedem der Reihe nach im Verhältnis der ihm von jedem Schweine-Eigentümer vorgetriebenen Stückzahl Schweine, 1 Tag beköstigt wird. Diese Beköstigung besteht gerade in derselben Art, wie solche die Kuh-Hirten an den Tagen erhalten, an welchen sie nur einmal oder gar nicht austreiben.

§ 11: Jedem Kuh-Hirten wird 1 Bei-Hirt und dem Schweine-Hirten 2 Bei-Hirten gestellt.  Die Vieh-Eigentümer, welche für das betreffende Jahr bzw. Semester von dem einen oder dem anderen Hirten Gebrauch machen, haben die Verpflichtung, diese Bei-Hirten an den Tagen zu stellen, an welchen sie den betreffenden Hirten zu beköstigen haben...

§ 12: Wenn der Vieh-Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird er durch den Gemeinde-Vorsteher Geldstrafen leisten müssen...

§ 13: Die Freiheit Freienohl ist vom Gemeinde-Vorsteher in 2 Bezirke eingeteilt und wird jedem Kuh-Hirten einem dieser Bezirke, worüber ein Verzeichnis angefertigt werden soll, überwiesen. Die Bewohner dieser betreffenden Bezirke sollen bei einer von dem Ortsvorsteher festzusetzenden Straße von sich aus nicht befugt sein, dem Kuh-Hirten des anderen Bezirks ihr Rindvieh vorzutreiben...

§ 14: Das Alter des Viehs ist nicht maßgeblich. Nur Kälber, die noch kein Jahr alt sind, können unentgeltlich dem Hirten vorgetrieben werden und müssen von diesem ebenso unentgeltlich angenommen werden...

§ 15: Es sollen wie bisher 2 Zucht-Ochsen und 1 Zucht-Eber von der Gemeinde gehalten werden und sollen die Hirten verpflichtet sein, dieses Zuchtvieh unentgeltlich mit zur Hude zu nehmen. Von den Zucht-Ochsen geht der eine mit dem unteren, der andere mit dem oberen Hirten. Die für das Halten dieses Zuchtviehs zu leistende Vergütung wird nicht von den Vieh-Eigentümern, sondern in der bisherigen Art von der Gemeinde geleistet. Das Halten des Zuchtviehs soll ferner von der Verpflichtung entbunden sein, den Schweine-Hirten zu beköstigen, ihm den Bei-Hirten zu erstellen oder zu seinem Lohn beizutragen, insofern er außer dem Eber nur 2 Schweine dem Schweine-Hirt vortreibt und soll der Hirt verpflichtet sein, auch diese 2 Schweine unentgeltlich zur Hude zu nehmen...

§ 16: Sollten die Gemeinde-Hirten es unterlassen, diesen Bestimmungen und anderen vom Gemeinde-Vorsteher gegebenen Vorschriften nicht nachkommen, können sie mit Geldstrafen bestraft werden...

§ 17: Bei entstehenden Streitigkeiten zwischen den Hirten und den Viehbesitzern steht die Entscheidung dem Ortsvorsteher zu und hat jeder diese Entscheidung augenblicklich Folge zu leisten, wogegen ihm jedoch die Berufung bei der höheren Verwaltungsbehörde freisteht...

§ 18: Maßgeblich sind die Veröffentlichungen in den Amtsblättern der Königl. Regierung zu Arnsberg vom 10. Dezember 1841... Beim Vergleichen damit hat sich gezeigt, dass die Freienohler mit ihrem oben gekürzten Konzept viel Lebenserfahrung für ihr Zusammenleben eingefügt haben.   (AA 395)    

Am 4. März 1850 aus dem Gemeinde-Rat:  Änderungen im „Reglement der Kuh-Hirten“ aufgrund neuer Erfahrungen, - Beweglichkeit in den Strukturen:

TOP 63 der Gemeinde-Versammlung: „Die Kuh-Hirten sollen verpflichtet sein, vom 1. Mai bis zum 15. Oktober statt um 5 Uhr morgens schon um 4 Uhr morgens das Vieh auszutreiben und sie sollen verpflichtet sein, nach der Anordnung des Gemeinde-Vorstandes in den Monaten Dezember, Januar und Februar das Vieh auszutreiben, wenn jener die Witterung dafür günstig hält. -  Der Zucht-Ochse, welcher vom Wirt Becker gehalten wird, soll mit der unteren Herde, und der Zucht-Ochse, welcher durch den Caspar Lenze gnt. Penschröer gehalten wird, soll mit der oberen Herde getrieben werden (Im Original „Heerde“ mit Doppel-e geschrieben, weil in Freienohl so ausgesprochen), und soll der Halter des Zieh-Ebers berechtigt sein, statt 2 Schweine, 4 Schweine außer dem Eber unentgeltlich dem Schweine-Hirten vorzutreiben.- Es sollen als Kuh-Hirten der Adam Köster für die untere Kuhherde, der Georg Krick aber als Schweine-Hirt angestellt werden. - Das Huderecht der hiesigen Gemeinde wird ausgeübt: a) auf den ihr selbst zugehörigen Grundstücken mit Ausschluss der verpachteten Grundstücke und der in Schonung gelegten Waldungen; b) in der gesamten Feldmark der hiesigen Gemeinde mit Ausschluss besaamter (eingesäter) Grundstücke und in Schonung gelegter Waldungen und zwar auf Länder und Wiesen vom 15. Oktober bis zum 15. April, insofern die Grundstücke am 15. Oktober abgeerntet sind, sonst erst nach geschehener Aberntung, in Wäldern aber, insofern diese diese nicht in Schonung gelegt sind, das ganz Jahr hindurch.“  (AA 401)

Am 29. März 1853 aus der Gemeinde-Versammlung dieser TOP für die Hirten beim Austreiben wurden zum Blasen folgende Stationen beschlossen: Dafür gab es den „unteren“ und den „oberen“ Kuh-Hirten. 

Nach den Stationen in Klammern: Alte Haus-Nr. /  Parzelle /  jetzige Straße. Nicht alles ist aktenkundig.

Für den unteren Kuh-Hirten: I. Wenn er nach Osten austreibt: 1. bei Arnold Schröder (79// Am Hügel), 2. bei Schuster Kaspar  Helnerus (148//),  3. bei der Schule (Alte Schule), 4. bei Wilhelm Hirschberger (4a / 726 / Breiter Weg - Hohe Fohr), 5. beim Postexpediteur Franz  Tönne.(106 / 668/)  -  II. Wenn er nach Norden austreibt: 1. bei Kaspar Neise (6 oder  37 oder 130 // 37 = Krumme Straße), 2. bei der Schule (Alte Schule), 3. bei Schuster Helnerus, 4. bei Arnold Schröder. - III. Wenn er nach Westen austreibt: 1. bei Arnold Schröder, 2. bei Kaspar Neise, 3. bei der Schule (Alte Schule), 4. bei Vogt (57a oder 68 oder 88a oder 138b).  

Für den oberen Kuh-Hirten: in der bisher beobachteten Art (die nicht aktenkundig ist). - 

Für den Schweine-Hirten: 1. bei Kaspar Klute 50a// Krumme Straße); 2. bei Franz köster gnt. Kaspers (29 / 889 / St. Nikolaus Straße);  3. bei Adam Pöttgen (17 / 885 / Bergstraße-Kerstholtsgasse), 4. bei Hirschberger, 5. bei Bernard Becker, 6. bei Arnold Schröder.     (AA 401)

Kuh oder Pferd oder Ziege oder... Viehbestand  und Wohlstand 1864

Statistische Nachweise der Gemeinde Freienohl vom 24. November 1864.  (AA  2168)

Die Abkürzungen:

W = Wohnhaus P 3 – 10 = Pferd 3 – 10 Jahre JV = Jungvieh
S = Stall / Scheune / Schuppen P ü 10 = Pferd über 10 Jahre Sch = Schafe
B = blind E = Esel Z = Ziege
T = taubstumm O = Ochse Schw = Schwein
P u 3 = Pferd unter 3 Jahre K = Kuh  

Anmerkung: Die Schreibweise gleicher Nachnamen wurde einheitlich gefasst (z.B. Trumpetter, Kohsmann). - Warum einige Eingesessene mehrfach  vorkommen, ist nicht aktenkundig..

 

Dietrich Kampschulte: 1 W / 1 P ü 10 / 3 K / 11 Schw

Joseph Funke: 1 W / 1 S / 1 P u 3 / 1 P 3 – 10 / 1 P ü 10 / 5 K / 3 Schw 

Theodor Bracht: 1 W / 1 S / 3 K / 1 Schw

Kaspar Göckeler: 2 W / 4 K / 1 JV / 1 Z / 4 Schw

Philipp Trumpetter: 1 W / 1 K / 1 JV 

Heinrich Düring: 1 W / 1 S / 1 P ü 10 /2 K / 2 JV / 1 Schw

Lorenz Bruder: 1 W / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Anton Trumpetter; 1 W / 5 K / 2 Schw

Wwe Anton Spieler: 1 W / 1 S / 3 K / 1 JV / 1 Schw

Ferdinand Becker: 1 W / 1 S / 1 P 3 – 10 / 1 P ü 10 / 6 K / 2 JV / 8 Schw

Heinrich Korte;  1 W / 1 S / 3 Z

Fritz Düring: 1 W / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Fritz Stirnberg: 1 W / 2 K / 1 Schw

Franz Kerstholt: 1 W / 1 P ü 10 / 2 K / 1 JV /  2 Schw

Meyer Jacob: 1 W / 1 P 3 – 10 / 1 P ü 10 / 3 K / Jude

Wwe Ern. .ottolm (?): 1 W / 1 K / 1 Schw

Wwr Ferd. Geihsler: 1 W / 3 K / 1 Schw

Engelhard Düring: 1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 2 Schw

Kaspar Leineweber: 1 W / 3 K / 1 Schw

Johann Altenwerth: 1 W / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Heinrich Neise: 1 W / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Heinrich Sahse: 1 W / 1 O / 3 K / 2 Schw

Wwe Fr. Trumpetter: 1 W / 2 K / 1 Sch

Kaspar Neise: 1 W / 3 K / 1 Schw

Anton Hömberg: 1 W / 1 S / 3 K / 2 Schw

Johann Lenze: 1 W / 1 K / 1 JV / 2 Schw

Franz Schmitz: 1 W / 1 S / 1 Z

Franz Köster:  1 W / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Ferd. Gahse: 1 W / 2 K / 1 Z / 1 Schw

(?) Kohsmann (?): 1 W / 1 S / 2 K / 2 JV /  1 Schw

Fr. Schwarzfärber: 1 W / 1 K / 3 Z / 1 Schw

Wwe Georg Becker: 1 W / 1 S /  2 Z

Jos. Kerstholt: 1 W / 2 K / 1 Z / 2 Schw

August Lichte:  1 W / 1 K / 3 Schw

Ludwig Neise: 1 W / 1 S / 3 K / 1 JV / 1 Schw

Adolf Heckmann: 1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Kaspar Becker: 1 W / 1 S / 1 K / 1 JV / 1 Schw

...(?) Ranzenberg: 1 W / 1 JV / Jude

Kaspar Kaulmann: 1 W / 1 S / 1 K / 1 JV / 2 Z /  1 Schw

Fritz Miehse:  1 W / 1 S / 1 K / 1 JV / 3 Z / 1 Schw

Adolf Kehsler (?): 1 W / 1 S / 2 P 3 – 10 / 4 K / 1 JV / 2 Schw

Heinrich Zacharias:1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Fr. Siepe: 1 W / 3 K / 1 Z / 1 Schw

Kaspar Noeke: 1 W / 2 K / 1 JV /  2 Schw

Kaspar Kohsmann: 1 W / 1 S / 2 O / 2 K / 1 Z / 1 Schw

Heinrich Albers: 1 W / 1 S / 2 K / 2 Schw

Franz Humpert: 1 W / 2 K / 1 Schw

Kaspar Klute: 1 W / 1 K

Anton Stirnberg: 1 W / 1 K 

Bernhard Toenne: 1 W / 2 K / 1 Schw

Wwe Kaspar Mester: 1 W / 2 K / 1 Schw

Fritz Schwefer: 1 W / 1 S / 2 K / 1 Schw

Heinrich Petz (Görs): 1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Fr. Wilh. Kerstholt: 1 W / 1 S / 2 K / 1 Schw

Ww Fr. Vogt: 1 W / 1 S /1 K / 1 Schw

Georg Geihsler: 1 W / 1 S / 1 P ü 10 / 4 K / 2 Schw

Joh. Kückenhoff: 1 W / 1 S / 2 P ü 10 / 6 K / 3 Schw

Joh. Spielmann: 1 W / 2 P ü 10 / 1 Stier / 2 K / 2 Schw

Kaspar Schwefer: 1 W / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Joh. Lenze: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Friedrich Schmitz: 1 W /  3 Z / 2 Schw

Heinrich Trumpetter: 1 W / 1 S / 1 K / 4 Z / 1 Schw

Heinrich Flinkerbusch: 1 W / 2 P  3 – 10 / 4 K / 4 JV / 5 Schw

Fried. Kerstholt: 1 W / 1 S / 1 K / 1 JV / 1 Sch

Johann Lange(s): 1 W /1 P ü 10 / 1 K / 1 JV / 1 Z / 2 Schw

Leser Rosenthal: 1 W / 1 K / 1 JV   Jude

Johann Schroeder: 1 W / 1 K / 1 Schw

Kaspar Heckmann: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Z

Heinrich Adams: 1 W / 1 S / 2 K / 1 Schw

Wilhelm Lutter: 1 W / 1 S / 1 Z / 1 Schw

Antoinette Bause: 1 W 

Ww Kaspar Lenze: 1 W / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Herm. Winterhoff: 1 W / Mühle / 1 S / 3 K / 1 Schw

Arnold Schroeder: 1 W / 2 K / 2 Schw

Ferdinand Hirnstein: 1 W / 2 Z

Heinrich Greve: 1 W / 1 K / 2 Z / 1 Schw

Franz Mester: 1 W / 2 K / 1 Schw

Fr. ...(?) Kerstholt: 1 W / 1 S / 2 P ü 10 / 2 K / 2 Schw

Jos. Spindeldreher: 1 W / 1 K 

Fr. Toenne: 1 W / 1 S / 3 K / 4 Schw

Georg Flinkerbusch: 1 W / 2 K / 1 Schw

Engelhard Spieler: 1 W / 2 K /  1 Schw

Joh. Vogt: 1 W / 1 JV / 1 Z

Kaspar Leineweber: 1 W / 1 K 

Ww Loewenbach: 1 W / 1 S / 2 K  Jude

Fr, Gördes: 1 W / 1 S /  1 K / 1 Schw

Fr. Korte:  1 W / 1 S /  1 P ü 10 / 1 Bulle / 2 K / 3 Schw

Franz Weber: 1 W / 2 K / 1 Schw

Adam Mester: 1 W / 1 Z

Heinrich Kohsmann: 1 W / 1 S / 1 O / 2 K / 1 JV / 4 Schw.

Heinrich Vohs: 1 W / 1 K

Kaspar Flinkerbusch: 1 W / 1 K 

Fritz Lenze: 1 W / 1 K / 1 Schw

Heinrich Kordel: 1 W / 2 O / 3 K / 2 Schw

Heinrich Stirnberg: 1 W / 1 Schw

Kaspar Köster: 1 W / 1 JV / 1 Z / 1 Schw

Ww Kaspar Düring: 1 W / 1 K / 1 JV / 2 Z / 1 Schw

Franz Schwarze: 1 W / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Ant. Neise: 1 W / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Franz Stirnberg: 1 W / 1 K 

Heinrich Weber: 1 W / 2 K / 1 JV / 2 Schw

Fr. Göckeler: 1 W / 1 K / 1 Z / 1 Schw

An. Kath. Pingel: 1 W / 1 Schw

Fr. Kasp. Düring: 1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Ferdinand Becker: 1 W / 1 K / 1 Schw

Joh. Korte:  1 W / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Heinrich Klute: 1 W / 2 K / 2 Schw

Franz Korte: 1 W / 1 K / 1 Schw

Fritz Schwefer: 1 W / 1 S / 3 K / 4 Schw

Ww Kaspar Höhmann: 1 W / 1 S / 2 K / 1 JV / 2 Z / 1 Schw

Kaspar Rocholl: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Schw

Johann Kohsmann: 1 W / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Fritz Kohsmann (?): 1 W / 2 Z / 1 Schw

Ww  Ant. Höhmann: 1 W / 1 K / 1 Schw

Kaspar Becker: 1 W / 2 Z

Ww Jos.(Joh. ?) Schnapp: 1 W / 1 Nühle / 2 K / 1 Schw

Ant. Bräutigam: 1 W / 2 K / 1 Schw

Franz Kaulmann: 1 W / 1 K / 1 Schw

Ww Joh. Kückenhoff: 1 W / 1 K 

Franz Geihsler:1 W / 1 S / 1 T / 1 P ü 10 / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Ferd. Stirnberg: 1 W / 1 S / 1 K 

Kaspar Neise: 1 W / 3 K / 1 Schw

Fr. Kasp. Kohsmann: 1 W / 1 K / 1 JV / 1 Z / 1 Schw

Fritz Göckeler: 1 W /  1 K / 1 Schw

Kaspar Kehsler: 1 W 

Adam Pöttgen: 1 W / 2 K / 1 Schw

Joh. Theod. Trumpetter: 1 W / 1 S / 2 K / 1 Schw

Adolf Feldmann: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Jv / 1 Schw

Georg Schröder:1 W / 1 S / 2 K / 2 Schw

Ehefrau Ludwig Feldmann: 1 W / 1 Z

Ant. Neise: 1 W / 

Joh. Stirnberg: 1 W / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Kaspar Feldmann: 1 W / 1 S / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Heinrich Höhmann:1 W / 1 K 

Johann Herbst: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Z / 1 Schw

Kaspar Köster; 1 W / 1 K / 1 Schw

Johann Röther: 1 W / 1 S / 2 K / 2 Schw

Heinrich Molitor: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Z / 3 Schw

Johann Kohsmann: 1 W / 2 Z

Kaspar Helnerus: 1 W / 1 S / 1 K / 1 Z / 2 Schw

Ferdinand Pöttgen: 1 W / 2 K / 2 Schw

Franz Hesse: 1 W / 1 K / 1 Schw

Friedrich Hahse: 1 W / 2 Z

Ferdinand Kerstholt: 1 W / 2 K / 1 Schw

Heinrich Schwarzfärber:  1 W / 1 JV

Heinrich Lenze gnt. Lichte: 1 W / 1 S / 2 P u 3 / 2 K / 1 JV / 1 Schw

Franz Kämper: 1 W / 1 K / 1 JV / 1 Schw

Franz Beckmann: 1 W / 1 K / 1 Schw

Ww Jos. Helnerus: 1 W / 1 K / 1 Schw

Joh.  Handlos: 1 W / 1 S / 1 K / 3 Schw

Heinrich Trumpetter: 1 W / 1 K / 1 Schw

Herm. Krick: 1 W / 1 K / 1 Schw

Franz Göckeler: 1 W / 1 S / 2 K / 2 Schw.

Kaspar Pöttgen: 1 W / 1 K / 1 Schw

Philipp Trumpetter: 1 W / 1 P  3 – 10 / 1 K / 1 Schw

Jos. Merta (Mester ?):1 W / 1 K

Joh. Kohsmann: 1 W 

Kaspar Stirnberg: 1 W /2 K / 2 Z / 1 Schw

Franz Heckmann: 1 W / 1 Z

Fritz Heckmann: 1 W / 2 Z

Adam Köster: 1 W / 1 Z

Johann Kohsmann: 1 W / 1 Z

Ferd. Bauerdick: 1 W / 1 S / 2 P ü 10 / 4 K / 1 Schw

Fr. Ant. Spindeldreher: 1 W / 2 K

Summen 1864:

166 Wohnhäuser, 2 Mühlen, 58 Ställe, kein blind, 1 taubstumm, 1 Pferd unter 3 Jahre,  

9 Pferde 3 bis 10 Jahre alt, 19 Pferde über 10 Jahre alt,  2 Bullen,  6 Ochsen,  257 Kühe,

48 Jungvieh, 68 Ziegen,  196 Schweine. 

Zur Schaf-Hude

Am 3. Dezember 1885 beantragt der „Oeconom“ Anton Stratmann aus Wallen: „Ich wünsche die hiesige Gemeinde-Hude, bzw. den Gemeinde-Wald für diesen Winter als Schaf-Hude zu pachten und zahle pro Woche Benutzung 10 Mark. Ich bitte um baldigen Bescheid.“ Amtmann Enser antwortet am selben Tag: „ Ich habe kein Urteil darüber, ob die Schaf-Hude für die Kuh-Hude nützlich oder schädlich ist und enthalte mich daher der Abstimmung.“ - Gemeinde-Beigeordneter Noeke schreibt: „Unter der Bedingung, dass die Benutzung nicht über den 15. März 1886 ausgedehnt wird, stimme ich für ja.“ - Düring als Gemeinde-Beigeordneter ergänzt: „Wald-Hude ausgeschlossen.“ Doch abschließend: „Ja“. Dem schließen sich Fr. Göckeler und Albers an.

Am 25. August 1886 beantragt Anton Stratmann wie im Vorjahr die Schaf-Hude. Der Antrag wird durch Gemeinde-Beschluss abgelehnt; er soll erst öffentlich ausgeschrieben werden (bringt vielleicht auch mehr Geld).

Am 18. Oktober 1886: Die öffentliche Ausschreibung zur Schaf-Hude vom 15. November 1996 bis zum 1. März 1887: die Gemeinde-Hude mit diesen Distrikten: Hömberg: 33 Morgen (Zahl = Morgen); Kohlberg: 13; Mühlenberg: 26; Hinnerhagen (Himmerhagen) : 30; Thielenberg: 24; Knäppchen: 16; Hohlbusch: 18; bis zum Alten Weg: 10 (?); Krähenberg: 2; Erlenbruch: 29; insgesamt 211 Morgen. Den Zuschlag bei der öffentlichen Ausschreibung erhält Joseph Koenig aus Nittelberge. - Die Verpachtungen der Schaf-Hude in den nächsten Jahren werden hier nicht weiter geführt, sind aber aktenkundig. 

(AA 575)

Hüte-Praxis

Aus den Bedingungen vom 18. Mai und 18. Juni 1887 für Ferdinand Bürger; und vom 27. April 1892 für Anton Mündelein: Auszug: „Der Hirt hat täglich vor dem Austreiben zu blasen und das ihm vorgetriebene Rindvieh mit zur Weide zu nehmen: 1. In der Gasse des Heinrich Geihsler gnt. Göbel, 2. bei dem Haus des Franz Kaulmann, 3. bei dem Haus des  Fritz Schwefer, 4. bei dem Haus des Johann Mester, 5. bei dem Haus des Ferdinand Kerstholt, 6. bei dem Haus der Witwe Geihsler, 7. bei dem Haus des Arnold Schröder, 8. bei dem Haus der Witwe E. Neise,“  (AA 533)

Zwei Zuchtochsen für die Rindviehherde und damalige Sexual-Pädagogik

Ein Auszug aus den 11 Paragraphen vom 13. Februar 1888:

„§ 2: Die Unternehmer erhalten einen Teil der Wiesenparzelle Flur I Nr. 10, die sogen. Ochsen-Wiese, gemeinschaftlich zur Benutzung. Es wird ihnen überlassen, dieselbe gemeinschaftlich zu bewirtschaften und den Ertrag sich zu teilen. (Gottfried Becker und Lorenz Düring)  

§ 3: Die Ochsen dürfen nicht unter 3 Jahre und nicht über 6 Jahre alt sein, weil ein Zieh-Ochse bei einer Herde von über 100 Stück der Erfahrung nach zur Zucht nur in dem angegebenen Alter recht tauglich ist. 

§ 7: Die Unternehmer sind nicht verpflichtet, für etwaigen Misswuchs auf der Wiese oder irgendeinem anderen Grund eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen. 

§ 9: So lange die Herden auf die Weiden getrieben werden, müssen die Ochsen stets dabei sein. Heftige für die Umgebung gefährliche Ochsen dürfen nicht gehalten werden.  

§ 10: Damit das bisher zuweilen wahrgenommene unanständige Verfahren, dass die Bedeckung der Kühe auf öffentlicher Straße oder gar in der Nähe der Schule am hellen Tag stattgefunden hat, wird hiermit bestimmt, dass die Begattung nur im Ort in geschlossenen Hofräumen oder außerhalb des Ortes stattfinden soll. Die Ochsen-Halter, welche hiergegen verstoßen, erhalten eine Ordnungs-Strafe von 1 – 15 Mark. - Im April 1893: Ochsen-Halter: Johann Siepe, Schmied Caspar Düring.  (AA 533)

83 Stück Rind-Vieh 

Im Jahr 1889 wurden vom Gemeinde-Hirten Ferdinand Bürger 83 Stück Rindvieh vorgetrieben (die Liste ist auch wegen der genannten Berufe informativ) – Die Zahl bedeutet Stück Rindvieh. - Der Hirtenlohn beträgt 652 Mark; pro Stück Rindvieh = 7,85 Mark.   (AA 575)

Wilhelm Kückenhoff, 1 Josef Bürger, Tagelöhner, 1
Witwer Bernhard Heckmann, 1 Fritz Karneil, Fabrikant, 1
Franz Heckmann, Fabrikarbeiter, 1 Johann Hömberg, Tagelöhner, 1
Franz Weber, Zimmermann, 2 Franz Köster, Tagelöhner, 1
Heinrich Hecking, 1 Josef Nolte, Sen., 2
Josef Schröder, Fabrikant, 1 Franz Storm gnt. Pottschulte, 1
Heinrich Lichte, Zimmermann, 1 Johann Mester, Sen., Fabrikarbeiter, 1
Johann Köster, Fabrikarbeit, 1 Fritz Gördes, 1
Josef Trompetter Schröers, Fabrikarbeiter, 1 Witwe Kampmann, 1
Johann Mester, Jun., Fabrikarbeiter,1 Josef Kerstholt, Wirt, 1
Franz Kohsmann, Maurer, 1 Witwe Johann Schröder, 1
Caspar Geihsler, Fuhrmann, 1 Johann Schramm, 1
Josef Figge, Krämer, 1 Johann Kerstholt, Wirt, 1
Johann Höhmann, Tagelöhner, 2 Louis Bracht, Wirt, 1
Caspar Göckeler, Jun., Maurer, 1 Diedrich Kampschulte, Wirt, 1
Hermann Wrede, 1 Adam Mester, Rottenarbeiter, 1
Caspar Trompetter, Zimmermann, 1 Johann Weber, Fabrikarbeiter, 1
Johann Kohsmann, Jun., Fabrikarbeiter, 1 Josef Höhmann, Fabrikarbeiter, 1
Heinrich Düring, Fabrikarbeiter, 1 Caspar Schwefer, Maurer, 1
Theodor Zacharias, Fabrikarbeiter, 2 Bernhard Weber, Maurer, 1
Adam Beckmann, Tagelöhner, 1 Witwe Anton Spieler, 2
Fritz Neise, Fabrikarbeiter, 1 Lorenz Düring, Ackerer, 1
Fritz Göckeler, Jun., Maurer, 1 Franz Düring, Schaufelmacher,1
Franz Bruchhagen, 1 Gottfried Becker, Ackerer, 1
Fritz Göckeler, Sen., Maurer, 1 Johann Köster, Tagelöhner, 1
Johann Kohsmann, Sen., bei Emmerich, 1 Witwe Philipp Trompetter, 1
A. Emmerich, 1 Fritz Düring, 1
Ferdinand Kerstholt, Tagelöhner, 2 Karl Kordel, Tagelöhner, 1
Caspar Pöttgen, Unternehmer, 1 Heinrich Geihsler Göbel,  1
Caspar Düring, Schmied, 2 Caspar Hirnstein, Strohdecker,1
Ferdinand Becker, 1 Fritz Stirnberg, Fabrikarbeiter,1
Franz Kerstholt, Maurer, 1 August Geihsler, Tagelöhner, 1
Johann Schwefer, Sattler, 1 Franz Ahsmann, Fuhrmann,1
Fritz Schwefer Görs, 1 Witwe Franz Trompetter Schröer, 1
Ferdinand Pöttgen, Sen., 1 Heinrich Kemper, 1
Caspar Stirnberg, Fabrikant, 1 Förster H. Ganczarsky, 1
Franz Klute, Tagelöhner, 1 Gustav Helnerus, Schuhmacher, 1
Fritz Miese, Tagelöhner, 1 Adolf Düring, Schmied, 2

  

Wegen eines Rechenfehlers etwas Dorf-Geschichte: Einerseits!   (Nr. = Parzelle)

Am 16. März 1890 wendet sich Johann Mester an den Gemeinde-Vorsteher Kückenhoff: „Durch den Rendanten Bracht bin ich zur Entrichtung von 2 Mark Weidegeld aufgefordert (worden), wogegen ich wie folgt reklamiere! Ich bin Besitzer der alten Sohlstätte Flur I Nr. 876, welche früher Georg Becker in Besitz gehabt hat. Der Amtmann Boese hat im Jahr 1865 im Verzeichnis der Hude berechtigten Bürger Freienohl aufgestellt und ist unter diesem bei Nr. 44, ferner nach dem Paschke´schen Verzeichnis unter Nr. 32 auch der Name meines Vorbesitzers Georg Becker zu finden. Auch der Umstand, dass ich von der Sohlstätte Flur I Nr. 876 die Küsterei-Abgaben habe abfinden müssen, zeugt von dem Vorhandensein einer alten Sohlstätte. Es ist somit der Beweis erbracht, dass ich eine wirkliche alte Sohlstätte besitze und dass die alten Sohlstätten-Besitzer Freienohl ein freies Hude-recht haben, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Ich bitte deshalb, mich von dieser Abgabe zu befreien“ - Das ist auch geschehen am 11. April 1890. - Weil die Rendanten-Familie Bracht zunächst Buiterlinge waren, mag es sein, dass der Rendant anfangs nicht genau genug um die Feinheiten in Freienohl wusste. 

Zur Sohlstätte Flur I Nr. 876: Eigentümer 1827: Bernhard Becker; Thys Becker im Jahr 1537; ferner 1633, 1759, 1781.  Alte Haus-Nr. 33: Mittelstraße / St. Nikolaus Str. Neue Haus-Nr.5.

Andererseits!

Am 19. Juli 1890 erfolgte ein Gerichtsbeschluss aus Arnsberg zur Zahlung des Weidegeldes für das Gemeinde-Grundstück von 211 Morgen in der Feldmark. Dieses Weidegeld war über einige Jahre nicht „eingetrieben“ worden. Dadurch sind Ungerechtigkeiten entstanden. Die sind nun mit dem Gerichtsbeschluss behoben. 

(AA 533)

Hude-Geld erlassen?

Am 22. Juli 1901 beantragt Caspar Johann Zacharias bei der Gemeinde-Vertretung „wegen der großen Trockenheit einen Teil des Hude-Geldes vom Stückelhahn abzulassen oder mich in den unteren Mühlenberg, wo man keinen schaden tut, zu hüten gestatten, wenn ich dasselbe auch mit einigen Mark bezahlen muss. Bitte...mir baldigst Antwort zukommen zu lassen.“ - Die Antwort ist nicht aktenkundig.  (AA 579)

Maurer-Arbeiten contra Hude-Interessen?

Am 3. April 1913 wir bei der Gemeinde mit 74 Namen ein Antrag eingereicht für aktive Rinderzucht, also für Hude-Interesse!  Der Antrag auf Errichtung einer Rinder-Weide in Breitenbruch wird abgelehnt, weil die erforderlichen Mittel fehlen. - Die neu aufsprießenden Farren-Kräuter, die schädlich und schwer auszurotten sind, sollen aber abgehauen werden im Tagelohn unter Aufsicht des Noeke. Die Rinder sollen nicht – wie zur Zeit – nach außen getrieben werden, sondern auf die eigenen Weidemöglichkeiten. Und die Gemeinde-Vertretung „soll nicht immer an Maurer-Arbeiten denken, sondern auch der Landwirtschaft mal in etwa entgegenkommen:“ Dem von den Hude-Interessenten gewählten Ausschuss gehören an: Lorenz Düring, Albert Flinkerbusch, Caspar Weber, Adam Geihsler, Johann Hömberg, August Noeke.

Am 24. April 1913: Leider fehlen genauere Angaben hierzu: „Der größte Teil der Hude-Fläche von 73, 16, 69 ha liegt seit 1893 brach und ohne Ertrag.“ Siehe das Kapitel: Huflattich-Commission!

Am 18.  März 1914: „Die eingeplante Fläche wird hinsichtlich ihres jetzigen Ertrags-Zustandes als Ödland bezeichnet.“ So der Königl. Wiesenbaumeister Heinemann in Siegen zur „Ödlandfläche westlich von Freienohl“.  (AA 536)

Der Erste Weltkrieg begann am 1. August 1914.

Heinrich Pasternak, 14 Seiten